I. Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene mit dem angefochtenen Beschluss "wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 AEntG (Arbeitnehmerentsendegesetz) eine Geldbuße in Höhe von viertausend" DM festgesetzt. Dazu hat es folgende Feststellungen getroffen:
"Die Betroffene hat im Zeitraum April 1997 bis Januar 1998 mehrere Arbeitnehmer mit unter dem gesetzlichem Mindestlohn liegenden Stundenlöhnen beschäftigt, und zwar für 12,00 DM bzw. 15,00 DM je Stunde, obwohl der gesetzliche Mindestlohn zum maßgeblichen Zeitpunkt 17,00 DM je Stunde betrug bzw. ab September 1997 16,00 DM je Stunde. Die Gesamtdifferenz zwischen dem gesetzlich mindestens zu zahlendem und dem tatsächlich gezahltem Lohn betrug 5.161,00 DM.
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