OLG Hamm - Beschluss vom 28.06.2000
2 Ss OWi 604/99
Normen:
AEntG § 1, § 5 ; OWiG § 30, § 17 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
wistra 2000, 393
Vorinstanzen:
LG,

Arbeitnehmerentsendegesetz; Anwendbarkeit; Umfang der Feststellungen bei Verstoß einer juristischen Person; Bemessung der Geldbuße; Vorlage an EuGH; fehlende Schuldform im Tenor und im Urteil

OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 604/99

DRsp Nr. 2000/7073

Arbeitnehmerentsendegesetz; Anwendbarkeit; Umfang der Feststellungen bei Verstoß einer juristischen Person; Bemessung der Geldbuße; Vorlage an EuGH; fehlende Schuldform im Tenor und im Urteil

»1. Das ArbeitnehmerentsendeG ist auch auf die Beziehungen zwischen inländischen Arbeitnehmern und inländischen Arbeitgebern anwendbar. 2. Zu den Anforderungen an die Feststellungen, wenn der Betroffenen, einer juristischen Person, ein Verstoß gegen das ArbeitnehmerentsendeG zur Last gelegt. 3. Zu den Anforderungen an die Begründung der Bußgeldbemessung.«

Normenkette:

AEntG § 1, § 5 ; OWiG § 30, § 17 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene mit dem angefochtenen Beschluss "wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 AEntG (Arbeitnehmerentsendegesetz) eine Geldbuße in Höhe von viertausend" DM festgesetzt. Dazu hat es folgende Feststellungen getroffen:

"Die Betroffene hat im Zeitraum April 1997 bis Januar 1998 mehrere Arbeitnehmer mit unter dem gesetzlichem Mindestlohn liegenden Stundenlöhnen beschäftigt, und zwar für 12,00 DM bzw. 15,00 DM je Stunde, obwohl der gesetzliche Mindestlohn zum maßgeblichen Zeitpunkt 17,00 DM je Stunde betrug bzw. ab September 1997 16,00 DM je Stunde. Die Gesamtdifferenz zwischen dem gesetzlich mindestens zu zahlendem und dem tatsächlich gezahltem Lohn betrug 5.161,00 DM.