LAG Köln - Urteil vom 26.06.2012
11 Sa 95/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 8515/10

Arbeitnehmereigenschaft; Vertrauensfrau im Rahmen der Vermittlung von Finanzprodukten

LAG Köln, Urteil vom 26.06.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 95/12

DRsp Nr. 2012/22665

Arbeitnehmereigenschaft; Vertrauensfrau im Rahmen der Vermittlung von Finanzprodukten

1. Ein Arbeitsverhältnisses unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet.2. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.3. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen; Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen.4. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt.5. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben.6. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend.

Tenor