LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.11.1999
L 13 AL 2721/98
Normen:
AFG § 19 Abs. 1 S. 1 § 19 Abs. 6 ; EWGAssRBes 1/80 Art. 6 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 15.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 3820/97

Arbeitnehmereigenschaft eines türkischen Staatsangehörigen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.1999 - Aktenzeichen L 13 AL 2721/98

DRsp Nr. 2006/23680

Arbeitnehmereigenschaft eines türkischen Staatsangehörigen

Ist ein türkischer Staatsangehöriger als freiberuflicher Mitarbeiter mit der Durchführung von Beratungs-, Planungs-, Systementwicklungs- und Programmieraufträgen und der Erstellung der jeweils zugehörigen Dokumentation betraut und nicht dem Direktionsrecht seines Arbeitgebers unterworfen, so erfüllt er nicht die Arbeitnehmereigenschaft iS des Art 6 Abs 1 EWGAssRBes 1/80 und gehört somit während dieser Zeit nicht dem regulären Arbeitsmarkt an. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 19 Abs. 1 S. 1 § 19 Abs. 6 ; EWGAssRBes 1/80 Art. 6 Abs. 1 ;
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 15.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 3820/97