LAG Niedersachsen - Beschluss vom 05.03.2009
5 TaBVGa 19/09
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 1/09

Arbeitnehmereigenschaft der Ehefrau eines GmbH-Geschäftsführers

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen 5 TaBVGa 19/09

DRsp Nr. 2009/17043

Arbeitnehmereigenschaft der Ehefrau eines GmbH-Geschäftsführers

1. Bei wortgetreuer Auslegung des § 5 II Nr. 5 BetrVG unterfallen die dort genannten Personen (Ehegatte u. a.) seinem Anwendungsbereich nur, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um eine natürliche Person handelt. Bei der analogen Anwendung dieser Norm und Erstreckung ihres Anwendungsbereiches auf Geschäftsführer einer GmbH ist äußerste Zurückhaltung geboten. 2. Sie ist jedenfalls dann abzulehnen, wenn der Betrieb mehr als 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, die GmbH durch mehrere Geschäftsführer vertreten wird und der die persönliche Nähe vermittelnde Geschäftsführer nicht Anteilseigner ist.

Tenor:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Göttingen vom 19.02.2009 wird abgeändert.

Dem Wahlvorstand wird aufgegeben, die Antragstellerin und Beschwerdeführerin in die Wählerliste zur Betriebsratswahl am 06.03.2009 aufzunehmen.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 2 Nr. 5;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner (im Folgenden: Wahlvorstand) die Aufnahme in die Wählerliste zur Betriebsratswahl im einstweiligen Verfügungsverfahren.