I. Die Beteiligten streiten im Rahmen des § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG über die Errichtung und Besetzung einer Einigungsstelle über bestimmte Arbeitnehmerbeschwerden.
Antragsteller und Beschwerdegegner ist der B des Betriebsstandortes K -R der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin. Der Betriebsstandort K -R ist aus der zum 01.08.2005 von der Antragsgegnerin übernommenen, bis dahin selbständigen Firma H A GmbH & Co. KG hervorgegangen. Bei diesem Unternehmen hatte es keine betriebliche Altersversorgung gegeben.
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