LAG Köln - Beschluss vom 07.05.2008
7 TaBV 20/08
Normen:
BetrVG § 76 ; BetrVG § 84 ; BetrVG § 85 ; ArbGG § 98 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 16/08

Arbeitnehmerbeschwerden; Einigungsstelle; offensichtliche Unzuständigkeit; betriebliche Altersversorgung

LAG Köln, Beschluss vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 7 TaBV 20/08

DRsp Nr. 2008/19888

Arbeitnehmerbeschwerden; Einigungsstelle; offensichtliche Unzuständigkeit; betriebliche Altersversorgung

»Beschweren sich Arbeitnehmer darüber, dass der Arbeitgeber für den Betrieb, in dem sie tätig sind, anders als für andere Betriebe desselben Unternehmens bisher keine betriebliche Altersversorgung eingeführt hat, kommt ein Einigungsstellenverfahren gemäß § 85 Abs. 2 BetrVG nicht in Betracht. Die Einigungsstelle ist für solche Fälle "offensichtlich unzuständig" i. S. v. § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG

Normenkette:

BetrVG § 76 ; BetrVG § 84 ; BetrVG § 85 ; ArbGG § 98 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen des § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG über die Errichtung und Besetzung einer Einigungsstelle über bestimmte Arbeitnehmerbeschwerden.

Antragsteller und Beschwerdegegner ist der B des Betriebsstandortes K -R der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin. Der Betriebsstandort K -R ist aus der zum 01.08.2005 von der Antragsgegnerin übernommenen, bis dahin selbständigen Firma H A GmbH & Co. KG hervorgegangen. Bei diesem Unternehmen hatte es keine betriebliche Altersversorgung gegeben.