LAG Thüringen - Beschluss vom 25.01.2001
1 TaBV 4/00
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 1 ; BetrVG § 106 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 14.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 8/99

Arbeitnehmerbegriff im BetrVG

LAG Thüringen, Beschluss vom 25.01.2001 - Aktenzeichen 1 TaBV 4/00

DRsp Nr. 2003/5126

Arbeitnehmerbegriff im BetrVG

»1. Auszubildende im reinen Ausbildungsbetrieb (Berufsbildungszentrum) sind keine Arbeitnehmer i. S. des § 5 Abs. 1 BetrVG (ständige neuere Rechtsprechung des BAG: AP Nr. 8 - 11 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung; AP Nr. 54 zu § 5 BetrVG 1972). 2. Im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Für den Vortrag des Antragstellers kann nicht auf eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast abgestellt werden.«

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 1 ; BetrVG § 106 Abs. 1 ;

Gründe:

I)

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Betrieb ein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist.

Der Arbeitgeber ist ein Berufsbildungszentrum. Er führt folgende Bildungsmaßnahmen durch:

- die außerbetriebliche Erstausbildung und Berufsvorbereitung, darunter auch die Ausbildung von Firmenlehrlingen im Auftrag klein- und mittelständiger Unternehmen, am Stichtag 01.05.1999 mit 138 Auszubildenden;

- die berufliche Fort- und Weiterbildung Erwachsener, die Zahl der Teilnehmer schwankt zwischen 90 und 150;

- die berufliche Förderung sozial benachteiligter oder behinderter Jugendlicher, die Zahlenangaben der Teilnehmer schwanken zwischen 70 und 150;

- die Arbeitsförderwerkstatt zur Heranführung von Sozialhilfeempfängern an den Arbeitsprozess mit derzeit 16 Teilnehmern (vgl. B. 186);