LAG Köln - Urteil vom 22.05.1996
2 Sa 99/96
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 6319/94

Arbeitnehmerbegriff: Abgrenzung zum freien Mitarbeiter - Rundfunksprecher

LAG Köln, Urteil vom 22.05.1996 - Aktenzeichen 2 Sa 99/96

DRsp Nr. 2001/6040

Arbeitnehmerbegriff: Abgrenzung zum freien Mitarbeiter - Rundfunksprecher

Hat ein Rundfunkmitarbeiter seit acht Jahren regelmäßig sonntags nach Dienstplan ohne vorherige Rücksprache in Teilzeitarbeit vorgegebene Texte zu übersetzen und zu sprechen, die er vom Dienstleiter erhalten und er deshalb auf die inhaltliche Gestaltung des Rundfunkprogramms keinen Einfluss nehmen kann, ist als Arbeitnehmer anzusehen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 11.03.1998 - 5 AZR 522/96 = DRsp-ROM Nr. 1998/8098 -.

Vorinstanz: ArbG Köln, vom 17.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 6319/94