BAG - Beschluß vom 21.02.2007
5 AZB 52/06
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 64 zu § 5 ArbGG 1979
AuR 2007, 182
BAGE 121, 304
BAGE 218, 304
DB 2007, 919
MDR 2007, 840
NJW 2007, 1709
NZA 2007, 699
Vorinstanzen:
LAG München, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ta 279/06
ArbG München, vom 05.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 257/06

Arbeitnehmerähnliche Person; wirtschaftliche Abhängigkeit; Gewährung einer Verdienstmöglichkeit; Beleghebamme; Rechtsweg

BAG, Beschluß vom 21.02.2007 - Aktenzeichen 5 AZB 52/06

DRsp Nr. 2007/6371

Arbeitnehmerähnliche Person; wirtschaftliche Abhängigkeit; Gewährung einer Verdienstmöglichkeit; Beleghebamme; Rechtsweg

»Eine selbständige Hebamme, die auf Grund eines Belegvertrags im Krankenhaus tätig wird, ist im Verhältnis zum Krankenhausträger keine arbeitnehmerähnliche Person.«

Orientierungssätze: 1. Die arbeitnehmerähnliche Person erbringt Leistungen gegen Vergütung für den Vertragspartner. Die Vergütung kann in einer Beteiligung an Umsätzen oder Gewinnen bestehen. 2. Gewährt der Vertrag lediglich eine Verdienstmöglichkeit nach einer Gebühren- oder Vergütungsordnung, bestimmt sich die wirtschaftliche Existenz des Vertragspartners nicht nach der vertraglichen Gegenleistung. 3. Nach dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG und der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, die auf den Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person abstellen, liegt eine wirtschaftliche Unselbständigkeit nicht schon dann vor, wenn eine Person für ihre Existenzsicherung auf den Abschluss des Vertrags angewiesen ist.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.