LAG München - Beschluss vom 16.09.2015
5 TaBV 36/15
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3; GewO § 106 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 379/14

Arbeitgeberweisung zur zeitlichen Lage der Betriebsratstätigkeit teilfreigestellter Betriebsratsmitglieder Unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei unzureichenden Darlegungen zur Behinderung der Amtstätigkeit

LAG München, Beschluss vom 16.09.2015 - Aktenzeichen 5 TaBV 36/15

DRsp Nr. 2016/4098

Arbeitgeberweisung zur zeitlichen Lage der Betriebsratstätigkeit teilfreigestellter Betriebsratsmitglieder Unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei unzureichenden Darlegungen zur Behinderung der Amtstätigkeit

Konkretisiert der Arbeitgeber die Arbeitszeit auf die Wochentage Montag bis Freitag, stellt die Mitteilung, dass an Samstagen bzw. Sonn- und Feiertagen erbrachte Betriebsratstätigkeit nach § 37 Abs. 3 BetrVG auszugleichen ist, keine Behinderung der Betriebsratstätigkeit dar.

Eine tatsächliche Vermutung auch in Zukunft drohender Behinderung der Betriebsratsarbeit scheidet aus, wenn die Arbeitgeberin die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende nicht angewiesen hat, wann sie ihrer Betriebsratstätigkeit nachzugehen und wann sie diese zu unterlassen hat, sondern lediglich klargestellt hat, dass die Arbeitszeit in der Zeit von Montag bis Freitag zu erbringen ist und demzufolge der Ausgleich von Betriebsratstätigkeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen nach § 37 Abs. 3 BetrVG stattfindet; unter der Voraussetzung, dass die Arbeitgeberin die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung im Wege des Direktionsrechts (§ 106 S. 1 GewO) auf die Wochentage Montag bis Freitag festlegen kann, handelt es sich dabei lediglich um die Mitteilung der objektiv bestehenden Rechtslage.