LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.05.2015
10 Sa 86/15
Normen:
BGB § 251 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; Richtlinie 88/2003/EG vom 04.11.2003 Art. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 432/14

Arbeitgeberseitige Verantwortung für die rechtzeitige Gewährung des gesetzlichen MindesturlaubsSchadensersatzrechtlicher Abgeltungsanspruch bei unterlassener Urlaubsgewährung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 86/15 - Aktenzeichen 10 Sa 108/15

DRsp Nr. 2015/21148

Arbeitgeberseitige Verantwortung für die rechtzeitige Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs Schadensersatzrechtlicher Abgeltungsanspruch bei unterlassener Urlaubsgewährung

1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von sich aus zu erfüllen. 2. Der gesetzliche Mindesturlaub dient dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten und hat einen arbeitsschutzrechtlichen Charakter.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 10. Dezember 2014 - 2 Ca 432/14 - teilweise abgeändert und hinsichtlich des Tenors zu 3) und 4) klarstellend wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, welche Umsätze sie mit den einzelnen vom Kläger betreuten Aufträgen im Zeitraum Juni 2011 bis März 2014 erzielt hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Provisionsabrechnung bezüglich der in den Gehaltsabrechnungen des Klägers im Zeitraum Juni 2011 bis März 2014 aufgeführten Provisionszahlungen zu erteilen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 516,92 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2014 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.