BSG - Urteil vom 27.09.2005
B 1 KR 1/04 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; LFZG § 1 Abs. 3 Nr. 2 § 10 Abs. 2 S. 5 § 14 Abs. 1 § 14 Abs. 2 S. 4 ; MuSchG § 14 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 77/02
SG Koblenz - S 8 KR 84/00 - 24.05.200,

Arbeitgebereigenschaft in der Lohnfortzahlungsversicherung, Umlage, Verfassungsmäßigkeit

BSG, Urteil vom 27.09.2005 - Aktenzeichen B 1 KR 1/04 R

DRsp Nr. 2006/659

Arbeitgebereigenschaft in der Lohnfortzahlungsversicherung, Umlage, Verfassungsmäßigkeit

1. Bei der Regelung des § 10 Abs. 2 S. 5 LFZG geht es nicht um eine Legaldefinition des Arbeitgebers iS. des LFZG sondern um die Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer. 2. Umlagebeträge nach dem LFZG sind für einen Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 10 Stunden zu zahlen. 3. Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.11.2003 - 1 BvR 302/96 = BVerfGE 109, 64 stößt die Einbeziehung von Kleinunternehmen in das Ausgleichs- und Umlageverfahren nach dem LFZG bis zum 31.12.2005 wegen des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; LFZG § 1 Abs. 3 Nr. 2 § 10 Abs. 2 S. 5 § 14 Abs. 1 § 14 Abs. 2 S. 4 ; MuSchG § 14 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Pflicht der Klägerin, für ihre Haushaltshilfe mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden Umlagebeträge nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) zu zahlen.