BSG - Urteil vom 04.05.1999
B 2 U 9/98 R
Normen:
BKVO § 3 Abs. 2 ; SGB IV § 14 ;

Arbeitgeberabfindung als Arbeitsentgelt

BSG, Urteil vom 04.05.1999 - Aktenzeichen B 2 U 9/98 R

DRsp Nr. 1999/9501

Arbeitgeberabfindung als Arbeitsentgelt

1. Eine Arbeitgeberabfindung wegen Beendigung der Beschäftigung stellt anders als Abfindungen wegen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Arbeitsentgelt i.S. des § 14 des SGB IV dar. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKVO § 3 Abs. 2 ; SGB IV § 14 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten wegen einer Übergangsleistung gemäß § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO); umstritten ist, ob bei der Berechnung dieser Leistung die dem Kläger von seinem früheren Arbeitgeber gewährte Abfindung zu berücksichtigen ist.