UrhG § 15 Abs. 2; UrhG § 15 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 2; UrhG § 72; UrhG § 19a; UrhG § 97 Abs. 1 S. 1; UrhG § 97 Abs. 2; UrhG § 120 Abs. 1 S. 1; UrhG § 120 Abs. 2 S. 2; BGB § 242; VO Nr. 864/2007/EG Art. 8 Abs. 1;
Fundstellen:
CR 2017, 122
CR 2018, 316
GRUR 2018, 178
ITRB 2018, 52
MDR 2017, 14
MDR 2018, 292
MMR 2018, 463
NJW 2018, 772
WRP 2018, 201
ZUM 2018, 123
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 03.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 310 O 331/09
OLG Hamburg, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 6/11
Anzeige von Fotografien als Vorschaubilder auf einer Internetseite; Anzeige von Lichtbildern in der Trefferliste einer Suchmaschine; Suchfunktion in Form eines elektronischen Verweises (Links) auf eine Suchmaschine; Aufruf der von der Suchmaschine gespeicherten Vorschaubilder urheberrechtlich geschützter Fotografien durch die Eingabe von Suchbegriffen in eine Suchmaske; Öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts; Einstellung der von der Suchmaschine gefundenen Fotografien ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers im Internet
BGH, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen I ZR 11/16
DRsp Nr. 2017/17796
Anzeige von Fotografien als Vorschaubilder auf einer Internetseite; Anzeige von Lichtbildern in der Trefferliste einer Suchmaschine; Suchfunktion in Form eines elektronischen Verweises (Links) auf eine Suchmaschine; Aufruf der von der Suchmaschine gespeicherten Vorschaubilder urheberrechtlich geschützter Fotografien durch die Eingabe von Suchbegriffen in eine Suchmaske; Öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts; Einstellung der von der Suchmaschine gefundenen Fotografien ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers im Internet
Bietet der Betreiber einer Internetseite eine Suchfunktion in Form eines elektronischen Verweises (Links) auf eine Suchmaschine an, mit der Besucher seiner Internetseite durch die Eingabe von Suchbegriffen in eine Suchmaske von der Suchmaschine gespeicherte Vorschaubilder urheberrechtlich geschützter Fotografien anzeigen lassen können, stellt dies eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2UrhG dar, wenn die von der Suchmaschine gefundenen Fotografien ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers im Internet eingestellt waren und der Anbieter der Suchfunktion vom Fehlen der Erlaubnis des Rechtsinhabers wusste oder vernünftigerweise wissen musste. Auch wenn der Anbieter der Suchfunktion mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, besteht keine Vermutung, dass er vom Fehlen der Erlaubnis des Rechtsinhabers Kenntnis hatte.
Tenor
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