LSG Chemnitz - Urteil vom 06.06.2013
3 AS 757/11 ZVW
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3; VwV-Ersatzwohnraumförderung;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 02.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 77/06

Anzahl der Wohnräume; Arbeitslosengeld II; Kosten für Unterkunft und Heizung; Kostensenkungsaufforderung; Produkttheorie

LSG Chemnitz, Urteil vom 06.06.2013 - Aktenzeichen 3 AS 757/11 ZVW

DRsp Nr. 2013/23879

Anzahl der Wohnräume; Arbeitslosengeld II; Kosten für Unterkunft und Heizung; Kostensenkungsaufforderung; Produkttheorie

1. Die Anzahl der Wohnräume ist im Berechnungsmodell der Produkttheorie bedeutungslos, denn sie stellt letztlich ab auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche - unabhängig von ihrer Aufteilung - und dem Standard. 2. Bei mehreren in Betracht kommenden Werten ist in der Regel der für den Hilfebedürftigen günstigere Wert zu wählen, wenn anders nicht sichergestellt ist, dass das verfassungsrechtlich gewährleistete soziokulturelle Existenzminimum abgedeckt ist (hier: 60 qm als angemessene Wohnfläche für einen Ein-Personen-Haushalt gemäß Ziffer IV Nr. 4 Satz 1 Buchst. b der VwV-Ersatzwohnraumförderung).

I. Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. November 2007 sowie der Bescheid des Beklagten vom 7. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2005 und der Bescheid vom 11. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2005 abgeändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. Oktober 2005 in Höhe von 728,00 EUR monatlich und für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis 31. März 2006 in Höhe von 707,00 EUR monatlich zu bewilligen.