LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.01.2010
11 TaBV 45/09
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 42/09

Anzahl der Beisitzer in Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung Arbeitszeitregelung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.01.2010 - Aktenzeichen 11 TaBV 45/09

DRsp Nr. 2010/5303

Anzahl der Beisitzer in Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung Arbeitszeitregelung

1. Regelmäßig reicht eine Besetzung einer Einigungsstelle mit zwei Beisitzern je Seite aus; für ein Abweichen von der Regelbesetzung der Einigungsstelle ist die besondere Situation durch nachprüfbare Tatsachen zu belegen. 2. Die Materie "Abschluss einer Betriebsvereinbarung Arbeitszeitregelung" ist auch unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Markt M.-B. mit circa 300 Mitarbeitern und der beabsichtigten Ausdehnung der Arbeitszeit über 20.00 Uhr hinaus nicht so komplex, dass sie eine größere Anzahl als drei Beisitzer je Seite erfordert; ein solches Erfordernis ergibt sich weder daraus, dass in der Vergangenheit bei der Arbeitgeberin Einigungsstellen bereits mit vier Beisitzern besetzt waren noch daraus, dass Vorsitz und stellvertretender Vorsitz des Betriebsrats im vergangenen Jahr gewechselt haben. 3. Die Besetzung der Einigungsstelle mit drei Beisitzern auf jeder Seite ermöglicht dem Betriebsrat sowohl die Einbringung betriebsinterner Kenntnisse als auch die Einbringung von Fachkompetenz; Fachkompetenz und/oder zusätzliches Wissen kann der Betriebsrat durch die Entsendung eines rechtskundigen Beisitzers der Gewerkschaft und/oder eines Anwaltsbüros einbringen.