BSG - Beschluß vom 27.01.2005
B 11a/11 AL 265/04 B
Normen:
MRK Art. 6 Abs. 4 ; SGG § 166 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 05.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 AL 965/04
SG Freiburg (Breisgau) - S 7 AL 169/04 - 02.03.2004,

Anwendung von Art. 6 Abs. 4 MRK im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 27.01.2005 - Aktenzeichen B 11a/11 AL 265/04 B

DRsp Nr. 2005/5276

Anwendung von Art. 6 Abs. 4 MRK im sozialgerichtlichen Verfahren

Im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Vorschrift des Art. 6 Abs. 4 MRK nicht einschlägig, sondern der Vertretungszwang durch § 166 Abs. 1 SGG abschließend geregelt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

MRK Art. 6 Abs. 4 ; SGG § 166 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger hat mit einem Schreiben vom 28. Oktober 2004, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am 1. November 2004, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und mit weiterem Schriftsatz vom 18. November 2004 - für den Fall, dass seine "Sonderzulassung" oder "zeitlich befristete Sonderzulassung" in eigener Sache vor dem BSG abgelehnt werden sollte - beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

1. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder Verfahrensmangel) vorliegt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, denn auch eine formgerechte Beschwerde würde voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision durch das BSG nach § 160a Abs 4 Satz 2, § 160 Abs 2 SGG führen.