BSG - Urteil vom 22.05.2002
B 8 KN 10/01 R
Normen:
SGB VI § 311 Abs. 1 § 311 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c § 93 § 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a § 48 Abs. 5 § 300 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 2 KN 220/00 - 26.04.2001,
SG Dortmund, vom 12.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 73/00

Anwendung von § 311 SGB VI beim Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 31.12.1991 hinaus

BSG, Urteil vom 22.05.2002 - Aktenzeichen B 8 KN 10/01 R

DRsp Nr. 2002/17565

Anwendung von § 311 SGB VI beim Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 31.12.1991 hinaus

1. Wenn die Rente wegen Unterbrechung der Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung von Wehr- oder Zivildienst nicht fortlaufend weitergewährt wurde, so ist eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine über den 31.12.1991 hinaus geleistete Waisenrente weiterhin auch dann nach § 311 SGB VI anzurechnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 311 Abs. 1 § 311 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c § 93 § 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a § 48 Abs. 5 § 300 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger - dessen Rentenbezug wegen Erfüllung der gesetzlichen Zivildienstpflicht unterbrochen war - ab 1. September 1999 erneut Halbwaisenrente zu zahlen ist.