I.
Streitig ist die Höhe der Erwerbsunfähigkeits(EU)-Rente der Klägerin.
Die Beklagte bewilligte der am 22. Januar 1950 geborenen Klägerin auf den Antrag vom 26. März 1991 mit (Abhilfe-)Bescheid vom 6. August 1991 zunächst EU-Rente für die Zeit vom 1. März 1991 bis 31. Dezember 1993. Sie ging dabei von einem am 28. März 1989 eingetretenen Versicherungsfall aus und begründete die Befristung der zuerkannten Rente damit, daß " begründete Aussicht besteht, daß die Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein kann ". Die Höhe des Anspruchs wurde nach den Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes (
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