LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.02.2001
2 Sa 5/00
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ZPO § 92 Abs. 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; BetrAVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 22.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 3542/99

Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei betrieblicher Ruhegeldordnung, die zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten unterscheidet; keine Rückwirkung der Änderung der Rechtsprechung bei Änderung der Rechtsanschauungen in diesem Punkt

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.02.2001 - Aktenzeichen 2 Sa 5/00

DRsp Nr. 2003/4541

Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei betrieblicher Ruhegeldordnung, die zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten unterscheidet; keine Rückwirkung der Änderung der Rechtsprechung bei Änderung der Rechtsanschauungen in diesem Punkt

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ZPO § 92 Abs. 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; BetrAVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Ansprüche aus der "Ruhegeldordnung 1988" hat.

Der am 30.08.1940 geborene Kläger war beim beklagten Bauunternehmen zunächst vom 16.09.1960 bis zum 31.07.1980 als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Mit seiner Beförderung zum Betonpolier am 01.08.1980 erfolgte die Übernahme in das Angestelltenverhältnis. Am 31.03.1998 schied der Kläger bei der Beklagten, wo er zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 6.287,-- DM hatte, aus. Vom 10.12.1997 bis zum 31.08.2000 bezog der Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Seit dem 01.09.2000 erhält er die gesetzliche Altersrente.