LAG Berlin - Urteil vom 24.01.2003
2 Sa 1807/02
Normen:
GG Art. 3 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 332
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 31.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 74 Ca 36703/01

Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

LAG Berlin, Urteil vom 24.01.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 1807/02

DRsp Nr. 2003/9432

Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

Normenkette:

GG Art. 3 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist eine Nachfolgegesellschaft der T.. Seit 1992 privatisiert sie land- und forstwirtschaftliche Flächen in den neuen Bundesländern. Sie beschäftigt sowohl Mitarbeiter aus den alten als auch aus den neuen Bundesländern. Der Kläger, der vorher seinen Wohnsitz in den alten Bundesländern hatte, ist auf Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 08. März 1994 bei ihr seit dem 01. März 1994 als Angestellter tätig. Auf den Inhalt des Anstellungsvertrages (Bl. 57 bis 60 d.A.) wird Bezug genommen. Der Kläger ist Vater zweier in den Jahren 1995 und 1997 geborener Kinder.