LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.07.2022
4 Sa 847/21
Normen:
BGB § 275 Abs. 1; BGB§ 311a; BGB § 611; ZPO § 92 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 13975/19

Anwendung des § 1 Abs. 5 KSchG nur auf KündigungenKeine analoge Anwendung des § 1 Abs. 5 KSchG auf dringende betriebliche Gründe zur Abwehr eines ElternzeitbegehrensBegriff der Dringlichkeit nach § 15 Abs. 7 BEEG

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.07.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 847/21

DRsp Nr. 2022/15687

Anwendung des § 1 Abs. 5 KSchG nur auf Kündigungen Keine analoge Anwendung des § 1 Abs. 5 KSchG auf dringende betriebliche Gründe zur Abwehr eines Elternzeitbegehrens Begriff der Dringlichkeit nach § 15 Abs. 7 BEEG

1. § 1 Abs. 5 KSchG findet keine analoge Anwendung, wenn im Rahmen des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG die Frage entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe im Streit steht. 2. Mit der klageweisen Geltendmachung einer Beschäftigung während der Elternzeit mit einer bestimmten Wochenarbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum wahrt der Arbeitnehmer auch die Ausschlussfristen hinsichtlich der entsprechenden hieraus resultierenden Vergütungsansprüche.

I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.02.2021 - 14 Ca 13975/19 - teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag des Klägers auf Verringerung seiner vertraglichen Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden vom 03. Dezember 2019 bis 02. November 2021 zuzustimmen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Verteilung der Arbeitszeit des Klägers vom 03. Dezember 2019 bis 02. November 2021 auf Montag bis Freitag zu jeweils sechs Stunden festzulegen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.051,77 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2020 zu zahlen.