RRErwerbG Art. 1 Nr. 10 ; SGB VI § 43 Abs. 3 § 43 § 44 ;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 26.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 RJ 278/00
SG Chemnitz, vom 27.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 RJ 444/98
Anwendung der Rechtsprechung des BSG bei der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
BSG, Beschluß vom 10.07.2002 - Aktenzeichen B 13 RJ 101/02 B
DRsp Nr. 2002/17559
Anwendung der Rechtsprechung des BSG bei der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
1. Die von der Rechtsprechung des BSG herausgearbeiteten einschlägigen Grundsätze haben weiterhin Gültigkeit, soweit § 43 Abs. 3 SGB VI idF des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 für die Frage einer Erwerbsminderung auf die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes abstellt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
RRErwerbG Art. 1 Nr. 10 ; SGB VI § 43 Abs. 3 § 43 § 44 ;
Gründe:
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