BSG - Urteil vom 19.06.2001
B 1 KR 27/00 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 13 Abs. 2 § 13 Abs. 3 § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 § 28 Abs. 2 S. 9 § 30 Abs. 1 S. 5 § 30 Abs. 4 ; ZÄVersorgRL Kap B Abschn VII Nr. 29, Kap B Abschn 7 Nr. 29;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 03.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 28/98
SG Dresden, vom 20.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 122/97

Anwendung der Mehrkostenregelung bei Zahnersatz, Versorgung einer Einzelzahnlücke bis zum 31.12.1999

BSG, Urteil vom 19.06.2001 - Aktenzeichen B 1 KR 27/00 R

DRsp Nr. 2002/2981

Anwendung der Mehrkostenregelung bei Zahnersatz, Versorgung einer Einzelzahnlücke bis zum 31.12.1999

1. Voraussetzung für die Anwendung der Mehrkostenregelung bei Zahnersatz nach § 30 Abs. 4 SGB V ist, daß die Grundleistung als solche Gegenstand der von den Krankenkassen geschuldeten zahnärztlichen Versorgung ist und lediglich die Art der Ausführung über das zahnmedizinisch Gebotene hinausgeht. 2. Es war nicht verfassungswidrig, daß die Versorgung einer Einzelzahnlücke mit implantatgestütztem Zahnersatz bis zum 31.12.1999 keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung war. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 13 Abs. 2 § 13 Abs. 3 § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 § 28 Abs. 2 S. 9 § 30 Abs. 1 S. 5 § 30 Abs. 4 ; ZÄVersorgRL Kap B Abschn VII Nr. 29, Kap B Abschn 7 Nr. 29;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer Versorgung mit implantatgestütztem Zahnersatz.