VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 04.08.2011
2 S 83/11
Normen:
BBhV § 7; BBhV § 22 Abs. 3; SGB V § 35; BBG § 78;
Fundstellen:
DVBl 2011, 1432
DÖV 2011, 980
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 15.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2314/09

Anwendung der in § 22 Abs. 3 BBhV angelegten Festbetragsregelung vor dem Hintergrund von Festbeträge bestimmenden Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2011 - Aktenzeichen 2 S 83/11

DRsp Nr. 2011/16851

Anwendung der in § 22 Abs. 3 BBhV angelegten Festbetragsregelung vor dem Hintergrund von Festbeträge bestimmenden Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern

Die in § 22 Abs. 3 BBhV angelegte Festbetragsregelung kann nicht angewandt werden, da es an den zwingend erforderlichen Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern fehlt, welche die konkreten Festbeträge bestimmen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2010 - 3 K 2314/09 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Beschaffung des Medikaments "Sortis" eine weitere Beihilfe in Höhe von 91,02 EUR zu gewähren. Der Beihilfebescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 19. März 2009 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2009 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBhV § 7; BBhV § 22 Abs. 3; SGB V § 35; BBG § 78;

Tatbestand

Der Kläger begehrt weitere Beihilfeleistungen für das Medikament "Sortis".