Gründe:
I. Im Streit ist die nachträgliche Zahlung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2005, insbesondere von sog Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG iVm dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) statt von Grundleistungen nach §§ 3 bis 7 AsylbLG.
Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 sind auf dem Gebiet der heutigen Republik Aserbaidschan geboren; ihre Staatsangehörigkeit ist nicht geklärt. Sie reisten im Dezember 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und bezogen ab Januar 1998 Leistungen nach § 3 AsylbLG (sog Grundleistungen). Ihre Asylanträge sind seit 21. Februar 2001 rechtskräftig abgelehnt; seither sind sie im Besitz einer aufenthaltsrechtlichen Duldung. Am 2. November 2005 beantragten die Kläger die Gewährung von Analog-Leistungen (§ 2 AsylbLG) ua für den streitigen Zeitraum. Für die Zeit ab 1. November 2005 gab der Beklagte dem Antrag statt, lehnte jedoch eine rückwirkende Bewilligung ab, weil § 44 () nicht anwendbar und damit eine rückwirkende Korrektur bestandskräftiger Bescheide nicht möglich sei (Bescheid vom 21. Dezember 2005; Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2006).