OLG Rostock - Urteil vom 11.05.2007
8 U 73/06
Normen:
SGB XI § 15 ; Haftpflichtversicherungsgesetz;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2007, 734
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 28.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 129/06

Anwendbarkeit eines Teilungsabkommens, welches einen Verzicht nicht nur auf die Prüfung der Schuldfrage, sondern darüber hinausgehend auf die Prüfung der Haftungsfrage enthält

OLG Rostock, Urteil vom 11.05.2007 - Aktenzeichen 8 U 73/06

DRsp Nr. 2007/10597

Anwendbarkeit eines Teilungsabkommens, welches einen Verzicht nicht nur auf die Prüfung der Schuldfrage, sondern darüber hinausgehend auf die Prüfung der Haftungsfrage enthält

Für die Anwendbarkeit eines Teilungsabkommens, welches einen Verzicht nicht nur auf die Prüfung der Schuldfrage, sondern darüber hinausgehend auf die Prüfung der Haftungsfrage enthält, ist es nicht erforderlich, dass ein Schadensfall auf einer objektiven Pflichtverletzung des Versicherten (hier: des Heimträgers) beruht. Vielmehr reicht es aus, dass das Schadensereignis seiner Art. nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat.

Normenkette:

SGB XI § 15 ; Haftpflichtversicherungsgesetz;

Entscheidungsgründe:

I.