OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 24.03.2009
3 L 260/07
Normen:
BAföG § 41 Abs. 3;

Anwendbarkeit des Rechtsinstituts des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im Ausbildungsförderungsrecht wegen Verletzung von Beratungspflichten; Beweislast beim Nachweis der Abgabe eines Antrags auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.03.2009 - Aktenzeichen 3 L 260/07

DRsp Nr. 2010/5746

Anwendbarkeit des Rechtsinstituts des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im Ausbildungsförderungsrecht wegen Verletzung von Beratungspflichten; Beweislast beim Nachweis der Abgabe eines Antrags auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

1. Zur Frage der Beweislast beim Nachweis der Abgabe eines Antrags auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG.2. Das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist auf das Ausbildungsförderungsrecht nicht übertragbar.

Normenkette:

BAföG § 41 Abs. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I.

Die vom Kläger mit der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten "ernstlichen Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.