LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.07.2023
L 32 AS 142/23 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 2; ZPO § 114; SGB III a.F. § 22 Abs. 2 S. 1; SGB II § 16 Abs. 2 S. 1; SGB II § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 203 AS 5825/20

Anwendbarkeit des Leistungsverbots gemäß § 22 SGB III auf das Einstiegsgeld gemäß § 16b SGB IIHinreichende Erfolgsaussicht für die Gewährung von ProzesskostenhilfeGewährung von Einstiegsgeld an Rehabilitanden

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2023 - Aktenzeichen L 32 AS 142/23 B PKH

DRsp Nr. 2023/9999

Anwendbarkeit des Leistungsverbots gemäß § 22 SGB III auf das Einstiegsgeld gemäß § 16b SGB II Hinreichende Erfolgsaussicht für die Gewährung von Prozesskostenhilfe Gewährung von Einstiegsgeld an Rehabilitanden

Ob das Leistungsverbot nach § 22 SGB III vor der Einführung von § 5 Abs. 5 SGB II durch das Teilhabestärkungsgesetz vom 2. Juni 2021 (BGBl I 2021, 1387) auf das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II anwendbar war, ist nicht abschließend geklärt. Ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil in der Praxis von einem entgegenstehenden „faktischen“ Leistungsverbot aus § 22 SGB III für Rehabilitanden ausgegangen wurde.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Januar 2023 aufgehoben.

Der Klägerinwird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Zahlung von Raten oder Beträgen aus dem Vermögen unter Beiordnung von Rechtsanwältin F bewilligt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 2; ZPO § 114; SGB III a.F. § 22 Abs. 2 S. 1; SGB II § 16 Abs. 2 S. 1; SGB II § 16 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Bewilligung von Einstiegsgeld nach dem SGB II.