Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Januar 2023 aufgehoben.
Der Klägerinwird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Zahlung von Raten oder Beträgen aus dem Vermögen unter Beiordnung von Rechtsanwältin F bewilligt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Bewilligung von Einstiegsgeld nach dem SGB II.
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