LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.05.2015
5 Sa 1434/14
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 22/14

Anwendbarkeit des KSchG bei Kleinbetrieben

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.05.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 1434/14

DRsp Nr. 2015/20007

Anwendbarkeit des KSchG bei Kleinbetrieben

Orientierungssätze: Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes aufgrund der Besitzstandsklausel nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KSchG

Bei Berechnung des Schwellenwerts gem. § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG sind im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis dem deutschen Recht nicht unterliegen, nicht zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die ausländische Betriebsstätte mit einer deutschen einen Gemeinschaftsbetrieb bildet.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 04. September 2014 - 8 Ca 22/14 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Erteilung eines Schlusszeugnisses richtet.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 23 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch zwei ordentliche Kündigungen, die vorläufige Weiterbeschäftigung, Annahmeverzugslohnansprüche für den Monat August 2014 sowie die Erteilung eines Zwischen- bzw. Endzeugnisses.

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