LSG Hamburg - Urteil vom 26.03.2015
L 1 KR 37/11
Normen:
SGB IV § 3 Nr. 1; SGB IV § 4; SGB IV § 5; SGB IV § 28m;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KR 831/04

Anwendbarkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts auf einen in der Schweiz tätigen ArbeitnehmerPrinzipien der Einstrahlung und Ausstrahlung im Sozialversicherungsrecht

LSG Hamburg, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 37/11

DRsp Nr. 2015/8564

Anwendbarkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts auf einen in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer Prinzipien der Einstrahlung und Ausstrahlung im Sozialversicherungsrecht

1. Grundsätzlich gelten nach § 3 Nr. 1 SGB IV die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung für alle Personen, die im Geltungsbereich des Gesetzes beschäftigt sind (Territorialitätsprinzip). 2. Bei einem Vollzug des Beschäftigungsverhältnisses im Inland gilt grundsätzlich deutsches Sozialversicherungsrecht. 3. Gemäß § 5 SGB IV gelten die deutschen Vorschriften nicht für Personen, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in diesen Geltungsbereich entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder des Vertrags voraussichtlich zeitlich begrenzt ist (Einstrahlung); umgekehrt gilt Entsprechendes für die in § 4 SGB IV geregelten Fälle der Entsendung in das Ausland (Ausstrahlung). 4. Ein von einer Schweizer Gesellschaft beschäftigter deutscher Arbeitnehmer, welcher seinen Wohnsitz in Deutschland beibehält und regelmäßig hier arbeitet, unterliegt der deutschen Sozialversicherung.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.