VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.02.2011
2 S 2398/10
Normen:
BVO § 6 Abs. 1; BVO § 7; BVO § 7 Abs. 7 S. 4; SGB V § 40 Abs. 2; SGB V § 111;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3433/08

Anwendbarkeit des § 7 Abs. 7 S. 4 Beihilfenverordnung (BVO) a.F. im Falle einer einzelnen Abrechnung erbrachter Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BVO von einer Einrichtung für Anschlussheilbehandlungen i.R. einer stationären Behandlung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 2 S 2398/10

DRsp Nr. 2011/5083

Anwendbarkeit des § 7 Abs. 7 S. 4 Beihilfenverordnung (BVO) a.F. im Falle einer einzelnen Abrechnung erbrachter Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BVO von einer Einrichtung für Anschlussheilbehandlungen i.R. einer stationären Behandlung

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BVO; § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO Werden von einer Einrichtung für Anschlussheilbehandlungen im Rahmen einer stationären Behandlung erbrachte Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BVO nicht pauschaliert, sondern einzeln abgerechnet, findet § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO a.F. keine Anwendung.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. März 2010 - 12 K 3433/08 - wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVO § 6 Abs. 1; BVO § 7; BVO § 7 Abs. 7 S. 4; SGB V § 40 Abs. 2; SGB V § 111;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Beihilfe für die Kosten physiotherapeutischer Anwendungen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einer Einrichtung für Anschlussheilbehandlungen.