LSG Chemnitz - Beschluss vom 22.04.2008
L 2 B 111/08 AS-ER
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 1 Abs. 3 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGB II § 11 § 12 § 19 § 9 Abs. 1 §§ 19ff ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 § 86b Abs. 2 S. 4 ; ZPO § 929 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 19.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 3678/07

Anwendbarkeit der Vollziehungsfrist des § 929 ZPO in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Chemnitz, Beschluss vom 22.04.2008 - Aktenzeichen L 2 B 111/08 AS-ER

DRsp Nr. 2008/16909

Anwendbarkeit der Vollziehungsfrist des § 929 ZPO in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes muss sich die Bereitschaft des Anspruchstellers im Falle von das Existenzminimum sichernden Leistungen, gegen die leistungsgewährende Behörde vorzugehen, entweder durch Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen oder durch unmissverständliches Festhalten an seiner Position im von der Behörde eingeleiteten Beschwerdeverfahren ergeben. 2. Eine uneingeschränkte Anwendung von § 929 Abs. 2 ZPO auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Leistungen nach dem SGB II hätte zur Folge, dass ein Anspruchsteller nach Erlangung einer sein Begehren stützenden einstweiligen Anordnung durch das erstinstanzliche Gericht, der auf die Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz vertraut und daher Maßnahmen nach § 929 Abs. 2 ZPO unterlässt, darauf verwiesen würde, zur Durchsetzung seiner Rechte eine neue einstweilige Anordnung beim erstinstanzlichen Gericht zu erwirken. 3. Eine Berücksichtigung von fiktivem Einkommen und Vermögen sieht das SGB II nicht vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 1 Abs. 3 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGB II § 11 § 12 § 19 § 9 Abs. 1 §§ 19ff ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 § 86b Abs. 2 S. 4 ; ZPO § 929 Abs. 2 ;