LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.03.2015
5 Sa 1260/14
Normen:
§ 305 ff. BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 188/14

Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Regelung über die Gehaltsgruppen des Gehaltstarifvertrages für den Einzel- und Versandhandel des Landes Hessen auf ein Arbeitsverhältnis bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 1260/14

DRsp Nr. 2015/17482

Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Regelung über die Gehaltsgruppen des Gehaltstarifvertrages für den Einzel- und Versandhandel des Landes Hessen auf ein Arbeitsverhältnis bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber

Orientierungssätze: Einzelfall: Die Parteien streiten über die Eingruppierung einer als Supervisorin / Filialleiterin eingestellten Arbeitnehmerin in die im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Gehaltsgruppen des Tarifvertrages für den Einzelhandel des Landes Hessen.

Haben die Parteien bei Abschluss des Arbeitsvertrages bei fehlender Tarifbindung des Arbeitgebers die Anwendung einer bestimmten Gehaltsgruppe eines Tarifvertrages vereinbart, so kann der Arbeitnehmer sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht darauf berufen, er sei in eine andere, höhere Gehaltsgruppe einzugruppieren, da die arbeitsvertragliche Vereinbarung deren Geltung nicht umfasst.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26.06.2014 - 21 Ca 188/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 305 ff. BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin in die Gehaltsgruppen des Tarifvertrages für den Einzelhandel des Landes Hessen.