BSG - Urteil vom 23.07.2002
B 3 P 9/01 R
Normen:
SGB X § 48 §§ 48ff ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 4 P 1209/99 - 18.05.2001,
SG Ulm, vom 25.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 P 986/98

Anwendbarkeit der Regelungen des SGB X in der privaten Pflegeversicherung, Bindunhgswirkung von Willenserklärungen, Beweislastumkehr

BSG, Urteil vom 23.07.2002 - Aktenzeichen B 3 P 9/01 R

DRsp Nr. 2003/3366

Anwendbarkeit der Regelungen des SGB X in der privaten Pflegeversicherung, Bindunhgswirkung von Willenserklärungen, Beweislastumkehr

1. Auf die private Pflegeversicherung sind die Regelungen über die Aufhebung von Verwaltungsakten, insbesondere von Leistungsbescheiden, nach den §§ 48ff SGB X weder unmittelbar noch durch Übertragung der in ihnen enthaltenen Rechtsgedanken anwendbar. 2. Aus § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung MB/PPV 1996 ergibt sich keine Legitimation zur Reduzierung des Umfangs der Leistungspflicht. 3. Mit Rechtsbindungswillen abgegebene Willenserklärungen sind grundsätzlich bindend und eine Beseitigung ist nur bei Irrtum, arglistiger Täuschung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage sowie bei wesentlicher Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse möglich. Die Erklärung, Pflegegeld nach der Pflegestufe II zu zahlen, ist eine derartige Willenserklärung, die durch den unwidersprochenen Empfang der Leistungen angenommen worden ist und daher als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten ist.