LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.11.2009
L 11 KR 3727/09 ER-B
Normen:
SGB V § 69; SGB V § 73b Abs. 1; SGB V § 73b Abs. 3 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; UWG (2004) § 12 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
NZS 2010, 213
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 29.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 3783/09

Anwendbarkeit der Regelung des § 12 Abs. 2 UWG im sozialgerichtlichen Verfahren bei Rechtsstreit über die Grenzen des Wettbewerbs zwischen gesetzlichen Krankenkassen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2009 - Aktenzeichen L 11 KR 3727/09 ER-B

DRsp Nr. 2009/26627

Anwendbarkeit der Regelung des § 12 Abs. 2 UWG im sozialgerichtlichen Verfahren bei Rechtsstreit über die Grenzen des Wettbewerbs zwischen gesetzlichen Krankenkassen

Nach § 12 Abs. 2 UWG können zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in §§ 935 und 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. Diese Regelung findet im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Antrags- und Beschwerdeverfahren wird auf je 7.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 69; SGB V § 73b Abs. 1; SGB V § 73b Abs. 3 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; UWG (2004) § 12 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragstellerin gegen die Antragsgegner einen Anspruch auf Unterlassung verschiedener Äußerungen in einem Informationsblatt der Antragsgegner über die hausarztzentrierte Versorgung hat.