Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Antrags- und Beschwerdeverfahren wird auf je 7.500,- EUR festgesetzt.
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragstellerin gegen die Antragsgegner einen Anspruch auf Unterlassung verschiedener Äußerungen in einem Informationsblatt der Antragsgegner über die hausarztzentrierte Versorgung hat.
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