Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. August 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Erstattung der von ihm in der Zeit vom 28. Oktober 1988 bis 30. November 2003 getragenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von € 95.392,60.
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