LAG Köln - Urteil vom 14.09.2011
3 Sa 597/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 3; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2519/11

Anweisung zur beschleunigten Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

LAG Köln, Urteil vom 14.09.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 597/11

DRsp Nr. 2011/21155

Anweisung zur beschleunigten Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die Aufforderung des Arbeitgebers nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG bedarf weder einer Begründung des Arbeitgebers noch eines Sachverhalts, der Anlass für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers gibt.

Leitsätze der Redaktion: 1. Eine Anweisung zur vorzeitigen Vorläge der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG unterliegt keiner allgemeinen Billigkeitskontrolle; es bleibt allein bei den allgemeinen gesetzlichen Schranken der Willkür und des Verbots diskriminierenden Verhaltens. 2. Anhaltspunkte für ein willkürliches oder ansonsten gesetzeswidriges Verhalten der Arbeitgeberin sind nicht ersichtlich, wenn sie eine kurzfristig nach Ablehnung eines Dienstreiseantrags der Arbeitnehmerin aufgetretene Erkrankung zum Anlass für ihre Weisung nimmt; wird diese Annahme durch Vorlage der E-Mail-Korrespondenz der Arbeitnehmerin mit dem Betriebsarzt bestätigt, in der davon die Rede ist, dass die Arbeitnehmerin anfange, auf Signale ihres Körpers intensiver zu hören und sich hin und wieder den Anfeindungen durch Auszeiten entziehe, handelt die Arbeitgeberin jedenfalls nicht willkürlich oder rechtsmissbräuchlich, wenn sie die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag verlangt.

Tenor