LAG Hamm - Beschluss vom 10.02.2012
10 TaBV 67/11
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 3/11

Anwaltskosten für die gerichtliche Durchsetzung eines Honoraranspruchs des Beisitzers einer betrieblichen Einigungsstelle

LAG Hamm, Beschluss vom 10.02.2012 - Aktenzeichen 10 TaBV 67/11

DRsp Nr. 2012/6496

Anwaltskosten für die gerichtliche Durchsetzung eines Honoraranspruchs des Beisitzers einer betrieblichen Einigungsstelle

Auch die im Beschlussverfahren entstehenden Anwaltskosten können als Verzugsschaden anzusehen sein. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schränkt insoweit einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch nicht ein. Die Anwaltskosten für die gerichtliche Durchsetzung eines Honoraranspruchs eines Beisitzers einer betrieblichen Einigungsstelle können auch dann zu ersetzen sein, wenn das Einigungsstellenmitglied ein Rechtsanwalt ist und das Beschlussverfahren selbst führt

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 06.07.2011 – 4 BV 3/11 – abgeändert.

Der Arbeitgeber wird verpflichtet, an den Beteiligten zu 1. 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2011 zu zahlen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1;

Gründe

A

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über Honorardurchsetzungskosten.

Der Arbeitgeber, der Beteiligte zu 2., betreibt zahlreiche Einrichtungen, u.a. das B2- und P1 A1 S9 in G2. In dieser Einrichtung ist ein Betriebsrat gewählt, der aus drei Personen besteht und regelmäßige Beratung durch die Gewerkschaft ver.di, insbesondere den Gewerkschaftssekretär K1, in Anspruch nimmt.