Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 06.07.2011 –
Der Arbeitgeber wird verpflichtet, an den Beteiligten zu 1. 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2011 zu zahlen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
A
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über Honorardurchsetzungskosten.
Der Arbeitgeber, der Beteiligte zu 2., betreibt zahlreiche Einrichtungen, u.a. das B2- und P1 A1 S9 in G2. In dieser Einrichtung ist ein Betriebsrat gewählt, der aus drei Personen besteht und regelmäßige Beratung durch die Gewerkschaft ver.di, insbesondere den Gewerkschaftssekretär K1, in Anspruch nimmt.
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