OLG Karlsruhe - Urteil vom 02.02.2007
14 U 158/05
Normen:
BGB § 675 ; KSchG § 4 S. 1 ;
Fundstellen:
VersR 2008, 969
Vorinstanzen:
LG Freiburg - 1 O 114/05 BGH - IX ZR 32/07 - 21.02.2008,

Anwaltshaftung: Reichweite der Pflicht zur Überprüfung von Mandantenangaben über Zustellung eines Kündigungsschreibens

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.02.2007 - Aktenzeichen 14 U 158/05

DRsp Nr. 2008/10659

Anwaltshaftung: Reichweite der Pflicht zur Überprüfung von Mandantenangaben über Zustellung eines Kündigungsschreibens

»Der mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage beauftragte Anwalt darf sich bei der Berechnung der nach § 4 KSchG einzuhaltenden Frist auf die Angabe des Mandanten verlassen, die Kündigung habe in einem freigestempelten Umschlag im Briefkasten gelegen, und hieraus den Schluß ziehen, daß die Kündigung mit der Post geschickt worden ist.«

Normenkette:

BGB § 675 ; KSchG § 4 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch genommen, nachdem seine Kündigungsschutzklage wegen Versäumung der Frist des § 4 S. 1 KSchG abgewiesen worden ist. Der Kläger, der nach seinem Vortrag damals an einer Alkoholerkrankung litt, hatte dem Beklagten mitgeteilt, daß das Kündigungsschreiben in einem freigestempelten Briefumschlag in seinem Briefkasten lag, und der Beklagte hatte daraus geschlossen, daß es mit der Post gesandt worden ist und dem Kläger frühestens einen Tag nach der Aufgabe zugegangen sein kann. Das Arbeitsgericht hatte es für erwiesen erachtet, daß die Kündigung durch einen Boten gebracht worden und dem Kläger einen Tag früher zugegangen ist, als der Beklagte angenommen hatte.