Anwalts-Hotline; Rechtsnatur und Zulässigkeit von durch Anruf bei einer Anwalts-Hotline zustande kommenden Beratungsverträgen; Zulässigkeit der Berechnung des Anwaltshonorars aufgrund des Zeittakts
BGH, Urteil vom 26.09.2002 - Aktenzeichen I ZR 44/00
DRsp Nr. 2003/2561
"Anwalts-Hotline"; Rechtsnatur und Zulässigkeit von durch Anruf bei einer Anwalts-Hotline zustande kommenden Beratungsverträgen; Zulässigkeit der Berechnung des Anwaltshonorars aufgrund des Zeittakts
»1. Der durch den Anruf bei einer Anwalts-Hotline zustande kommende Beratungsvertrag wird im Zweifel mit dem den Anruf entgegennehmenden Rechtsanwalt geschlossen und nicht mit dem - zur Rechtsberatung nicht befugten - Unternehmen, das den Beratungsdienst organisiert und bewirbt.2. Der Rechtsanwalt, der sich an einer Anwalts-Hotline beteiligt, verstößt damit nicht gegen berufsrechtliche Verbote. Insbesondere ist die Vereinbarung einer nach Gesprächsminuten berechneten Zeitvergütung, die entweder zu einer Gebührenunterschreitung oder gelegentlich auch zu einer Gebührenüberschreitung führt, nicht generell berufswidrig. Mit der Beteiligung an der Anwalts-Hotline ist auch nicht notwendig ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4BRAO), gegen das Provisionsverbot (§ 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO) oder gegen das Verbot der Abtretung von Gebührenansprüchen (§ 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO) verbunden.«