LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.01.2008
3 Sa 1713/07
Normen:
BGB § 611; MTV Druck § 7 Ziff. 4 a; MTV Druck § 7 Ziff. 4 d;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 16.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1954/07

Antrittsgebühr für Sonn- und Feiertagsarbeit in der Druckindustrie; Tarifbegriff der Herstellung von regelmäßig erscheinenden Zeitungen oder Zeitschriften

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 1713/07

DRsp Nr. 2009/13501

Antrittsgebühr für Sonn- und Feiertagsarbeit in der Druckindustrie; Tarifbegriff der Herstellung von regelmäßig erscheinenden Zeitungen oder Zeitschriften

1. Soweit § 7 Ziff. 4 a MTV Druck den "mit der Herstellung beschäftigten Arbeitnehmern" eine Antrittsgebühr für Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen gewährt, ist nicht auf die organisatorische Zuordnung sondern darauf abzustellen, in welchem Stadium des Arbeitsablaufs der Arbeitnehmer seine Arbeiten zu verrichten hat. 2. Zur Auslegung des Begriffs "Herstellung" ist dem tariflichen Zusammenhangs eine durchgehende Trennung zwischen dem Bereich "Druck" und dem Bereich "Weiterverarbeitung" zu entnehmen; nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ist die "Weiterverarbeitung" im tariflichen Sinne bereits dort angesiedelt, wo der eigentliche Druckvorgang in der Rotation endet. 3. Eine Hilfskraft in dem der Rotation nachgelagerten Produktionsbereich hat keinen Anspruch auf die tarifliche Antrittsgebühr.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 16.08.2007 - 3 Ca 1954/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Streitwert: 920,-- €.

Normenkette:

BGB § 611; MTV Druck § 7 Ziff. 4 a; MTV Druck § 7 Ziff. 4 d;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer tariflichen Antrittsgebühr für Sonn- und Feiertagsarbeit.