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Streitig ist, ob das von dem Kläger durch Antrag begründete Pflichtversicherungsverhältnis im August 1999 auf Grund des Wechsels der ausgeübten selbstständigen Tätigkeit geendet hat und er deshalb ab September 1999 zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt ist.
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