I.
Bei der 1983 geborenen, schwer behinderten Klägerin besteht eine Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie). Sie erhielt deswegen ab dem 1. Februar 1994 Einzeltherapie in einer heilpädagogischenpsychologischen Praxis. Die Therapiekosten (monatlich 280 DM) trugen die Eltern der Klägerin zunächst selbst.
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