BVerwG - Urteil vom 28.09.2000
5 C 29.99
Normen:
SGB VIII § 35 a § 5 Satz 1 ; SGB I § 40 Abs. 1 § 16 Abs. 2 ; SGB X § 28 ; BSHG § 5 ;
Fundstellen:
BVerwGE 112, 98
DÖV 2001, 909
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 13.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4114/96
VGH Mannheim - Urteil vom 17.06.1999 - 2, S. 196/99,

Antragserfordernis im Jugendhilferecht; Geldleistungen in der Jugendhilfe; Jugendhilfe, Legasthenietherapie als Maßnahme der Kenntnisgrundsatz, keine Geltung des - im Jugendhilferecht; Kostenübernahme als Maßnahme der Jugendhilfe; Legasthenietherapie, Kostenübernahme als Maßnahme der Jugendhilfe; Selbstbeschaffung in der Jugendhilfe; Wahl- und Wunschrecht und Selbstbeschaffung in der Jugendhilfe

BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 - Aktenzeichen 5 C 29.99

DRsp Nr. 2003/6703

Antragserfordernis im Jugendhilferecht; Geldleistungen in der Jugendhilfe; Jugendhilfe, Legasthenietherapie als Maßnahme der Kenntnisgrundsatz, keine Geltung des - im Jugendhilferecht; Kostenübernahme als Maßnahme der Jugendhilfe; Legasthenietherapie, Kostenübernahme als Maßnahme der Jugendhilfe; Selbstbeschaffung in der Jugendhilfe; Wahl- und Wunschrecht und Selbstbeschaffung in der Jugendhilfe

»Leistungen der Jugendhilfe setzen grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus; eine Selbstbeschaffung ohne seine Zustimmung verpflichtet ihn grundsätzlich nicht zur Übernahme der Kosten.«

Normenkette:

SGB VIII § 35 a § 5 Satz 1 ; SGB I § 40 Abs. 1 § 16 Abs. 2 ; SGB X § 28 ; BSHG § 5 ;

Gründe:

I.

Bei der 1983 geborenen, schwer behinderten Klägerin besteht eine Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie). Sie erhielt deswegen ab dem 1. Februar 1994 Einzeltherapie in einer heilpädagogischenpsychologischen Praxis. Die Therapiekosten (monatlich 280 DM) trugen die Eltern der Klägerin zunächst selbst.