LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.10.2008
L 1 B 14/08 AL
Normen:
SGG § 73a ; ZPO § 114 § 117 ;

Antragserfordernis beim Anspruch auf Prozesskostenhilfe

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2008 - Aktenzeichen L 1 B 14/08 AL

DRsp Nr. 2008/20502

Antragserfordernis beim Anspruch auf Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe wird nur auf ausdrücklichen Antrag gewährt. Das Antragserfordernis bedeutet, dass ein Antrag materielle Anspruchsvoraussetzung ist. Der Antrag ist nur dann rechtzeitig gestellt, wenn das Verfahren, auf das er sich bezieht, im Zeitpunkt der Antragstellung noch anhängig ist [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 73a ; ZPO § 114 § 117 ;