Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.5.2011 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Antragstellerin ist die aus der letzten turnusmäßigen Wahl (Mai 2010) hervorgegangene Betriebsvertretung der Dienststelle "Z" der US-Stationierungsstreitkräfte. Die Bundesrepublik Deutschland (Beteiligte zu 2.) ist für die US-Streitkräfte am vorliegenden Beschlussverfahren gemäß Abs.
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