BAG - Beschluss vom 25.02.2009
7 ABR 61/07
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1 Satz 2; BetrVG § 78a Abs. 4;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 52
DB 2009, 1473
NZA 2009, 1168
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 182/06
ArbG Darmstadt, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 3/06

Antragsbefugnis des Vertragsarbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters ohne Mitwirkung der anderen am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeber; Übertragung der Aufgaben auf Leiharbeitnehmer; Unzumutbarkeit iSd. § 78a Abs. 4 BetrVG

BAG, Beschluss vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 7 ABR 61/07

DRsp Nr. 2009/10102

Antragsbefugnis des Vertragsarbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters ohne Mitwirkung der anderen am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeber; Übertragung der Aufgaben auf Leiharbeitnehmer; Unzumutbarkeit iSd. § 78a Abs. 4 BetrVG

Orientierungssätze: 1. In einem Gemeinschaftsbetrieb iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG kann der Antrag auf Auflösung eines nach § 78a Abs. 2 BetrVG zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses von dem Vertragsarbeitgeber des ehemaligen Auszubildenden ohne Mitwirkung der anderen am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeber gestellt werden. 2. Durch die Entscheidung des Arbeitgebers, die in seinem Betrieb anfallenden Arbeitsaufgaben künftig nur Leiharbeitnehmern zu übertragen, wird weder die Anzahl der Arbeitsplätze noch die Arbeitsmenge, für deren Bewältigung der Arbeitgeber Arbeitnehmer einsetzt, verändert. Durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern entfällt lediglich der Bedarf an der Beschäftigung von Arbeitnehmern, die in einem durch Arbeitsvertrag begründeten Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen. Dies führt nicht zur Unzumutbarkeit iSd. § 78a Abs. 4 BetrVG.

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) und zu 3) wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. April 2007 - 9 TaBV 182/06 - aufgehoben.