LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.06.2010
10 TaBV 1058/10
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 76 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 60
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 BV 6336/10

Antragsauslegung zum Regelungsgegenstand einer Einigungsstelle; Bestimmung der Person des Einigungsstellenvorsitzenden nach Maßgabe der Antragstellung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2010 - Aktenzeichen 10 TaBV 1058/10

DRsp Nr. 2010/20831

Antragsauslegung zum Regelungsgegenstand einer Einigungsstelle; Bestimmung der Person des Einigungsstellenvorsitzenden nach Maßgabe der Antragstellung

1. Ein unpräzise bezeichneter Regelungsgegenstand ist auch im Verfahren nach § 98 ArbGG anhand der Antragsschrift und des sonstigen Prozessvorbringens auszulegen. 2. Hinsichtlich der Person des Einigungsstellenvorsitzenden gilt das "Müllerprinzip", wer zuerst kommt mahlt zuerst.

Haben sich die Betriebsparteien nicht auf einen Vorsitzenden verständigt, ist davon auszugehen, dass bei einer streitigen Entscheidung der im Antrag auf Einsetzung der Einigungsstelle genannte Vorsitzende bestellt wird, sofern nicht durch Tatsachen begründete Bedenken oder "verifizierbare Bedenken" gegen dessen Geeignetheit für den Vorsitz dieser speziellen Einigungsstelle vorgetragen sind; das gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht hinsichtlich des erstinstanzlich eingesetzten Vorsitzenden.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.05.2010 - 36 BV 6336/10 - wird zurückgewiesen und der Gegenstand der Einigungsstelle klarstellend wie folgt neu gefasst:

Verhandlung und Abschluss einer Betriebsvereinbarung über Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 76 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe: