LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.02.2020
1 TaBV 21/19
Normen:
ZPO § 533; BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 51 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 6/19

Antragsänderung in der BeschwerdeinstanzKostentragungspflicht des Arbeitgebers für Sitzungen des GesamtbetriebsratsGesamtbetriebsratssitzung in einem betriebsratslosen Betrieb

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.02.2020 - Aktenzeichen 1 TaBV 21/19

DRsp Nr. 2021/8723

Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Sitzungen des Gesamtbetriebsrats Gesamtbetriebsratssitzung in einem betriebsratslosen Betrieb

1. Gem. § 533 ZPO, der im arbeitsgerichtlichen Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar ist, ist eine Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht diese für sachdienlich hält und sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Beschwerdegericht bei seiner Verhandlung und Entscheidung über die Beschwerde ohnehin zu Grunde zu legen hat. 2. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Sitzungen des Gesamtbetriebsrats besteht insoweit, als die entstehenden Kosten für die Durchführung der Gesamtbetriebsratsarbeit erforderlich sind. Entscheidend ist, dass der Gesamtbetriebsrat die Kosten im Zeitpunkt der Verursachung bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände für erforderlich halten durfte, damit er seine Aufgaben sachgerecht erfüllen kann. Dem Gesamtbetriebsrat kommt dabei ein Beurteilungsspielraum zu.