BAG - Beschluss vom 15.03.2011
1 ABR 112/09
Normen:
ArbGG § 81 Abs. 3; ArbGG § 87 Abs. 2 S. 3 Hs. 2; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DB 2011, 1588
NZA-RR 2011, 462
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 TaBV 1022/08
ArbG Berlin, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 42 BV 19681/07

Antragsänderung im Beschlussverfahren; Sachdienlichkeit der Antragsänderung; Überprüfung der Sachdienlichkeit durch das Rechtsbeschwerdegericht; Anspruch des Betriebsrats auf einen Online-Zugriff [Leistungsdaten der Arbeitnehmer]

BAG, Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen 1 ABR 112/09

DRsp Nr. 2011/12009

Antragsänderung im Beschlussverfahren; Sachdienlichkeit der Antragsänderung; Überprüfung der Sachdienlichkeit durch das Rechtsbeschwerdegericht; Anspruch des Betriebsrats auf einen Online-Zugriff [Leistungsdaten der Arbeitnehmer]

Orientierungssätze: 1. Der Betriebsrat kann nach § 15 Abs. 2 des Tarifvertrags Vertrieb Nr. 64 der Deutschen Post AG vom 11. Juni 1999 in der Fassung vom 1. Januar 2007 nicht die Einrichtung eines Online-Zugriffs auf Leistungsdaten der Arbeitnehmer iSd. § 15 Abs. 1 TV 64 verlangen. 2. Das Rechtsbeschwerdegericht kann über die Sachdienlichkeit einer Antragsänderung selbst befinden, wenn das Beschwerdegericht nach dem von ihm gewählten Lösungsweg über den geänderten Antrag nicht entscheiden musste, dieser aber in der Rechtsbeschwerde zur Entscheidung anfällt. 3. Eine Antragsänderung ist nicht als sachdienlich anzusehen, wenn mit dem Antrag ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, für dessen Beurteilung das bisherige Vorbringen der Beteiligten nicht verwertet werden kann.

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. März 2009 - 20 TaBV 1022/08 - aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: