LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.07.2015
L 13 VJ 29/12
Normen:
AntiDHG;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 199 VJ 203/09

Antrag; Zeitpunkt; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.07.2015 - Aktenzeichen L 13 VJ 29/12

DRsp Nr. 2015/18256

Antrag; Zeitpunkt; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juni 2012 aufgehoben sowie der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2009 verurteilt, an die Klägerin eine Einmalzahlung nach dem AntiDHG in Höhe von 6.135,50 Euro zu leisten und den Betrag von 6.135,00 Euro ab dem 1. Februar 2001 mit vier vom Hundert zu verzinsen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Rechtsstreits zu vier Fünfteln zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AntiDHG;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Einmalzahlung und einer Rente für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 30. April 2005 nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen (Anti-D-Hilfegesetz, AntiDHG).